B2B AGB

1. Allgemeine Bedingungen

a) Ausschließliche Geltung:

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Wir erkennen entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers nicht an. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich schriftlich den abweichenden Bedingungen zustimmen. Soweit sich die AGBs widersprechen (Kollisionsfall) gilt das dispositive Gesetzesrecht, im Übrigen gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

b) Geltungsbereich:

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen und Verträge im unternehmerischen Verkehr mit uns.

c) Freibleibendes Angebot:

Unsere Angebote sind freibleibend.

d) Angebote mit Fristsetzung:

Soweit für die Annahme eines Angebots uns gegenüber eine bestimmte Frist gesetzt worden ist, gilt das Angebot durch uns als angenommen, wenn nicht innerhalb der Annahmefrist durch uns eine abgeänderte Bestätigung in Textform erfolgt. Im Falle einer abgeänderten Bestätigung durch uns, gilt diese als neues Angebot, welches innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang der abgeänderten Bestätigung als angenommen gilt.

Angebote von uns, die mit einer Annahmefrist versehen sind, gelten mit Ablauf der Frist als vom Empfänger angenommen, wenn der Empfänger des Angebots in einer bestehenden Geschäftsbeziehung die Ablehnung nicht innerhalb der Frist uns gegenüber in Textform angezeigt hat.

e) Schriftformklausel:

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung von Verträgen und Lieferungen getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend des vorstehenden sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Das Vorliegen von Individualabreden ist von der Partei darzulegen und zu beweisen, die sich auf die getroffene Individualabrede beruft.

2. Lieferungen

a) Rohschinken und Rohwurst:

Bei Abnahme von über € 350,00 Netto-Warenwert gehen die Transportkosten frei Haus zu unseren Lasten. Bei Abnahme von € 150,00 – € 350,00 Netto-Warenwert werden € 10,00 Frachtzuschlag und bei Abnahme von unter € 150,00 Netto-Warenwert werden € 15,00 Frachtzuschlag berechnet.

b) Schickschuld:

Wir übernehmen eine Schickschuld. Dies bedeutet, dass der Leistungsort bei uns ist, der Erfolgsort beim Besteller. Die Gefahr geht daher auf den Besteller über, sobald die Ware durch uns ausgesondert und dem Transporteur übergeben wurde. Die Übernahme der Transportkosten durch uns, begründet keine Bringschuld, sondern lässt unsere Pflicht als Schickschuld unberührt.

c) Grundsätzlich geltende Lieferbedingungen:

(1) Mehrkosten für besonders gewünschte Beförderungsarten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(2) Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

c) Force Majeure:

Im Fall der höheren Gewalt verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen, ohne das es einer weiteren Abrede bedarf, in angemessenen zeitlichen Umfang, wenn die höhere Gewalt Auswirkungen auf die Herstellung und Ablieferung der bestellten Ware hat. Die höhere Gewalt und ihre Auswirkungen sind von der Partei darzulegen und zu beweisen, die sich auf höhere Gewalt beruft. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht, wird jede Partei von ihrer Hauptleistungspflicht befreit, ohne, dass sie der anderen Partei zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Höhere Gewalt sind

  • Unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die
  • Außerhalb der Kontrolle aller an dem Handelsgeschäft Beteiligten liegen und
  • Die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren.

Dazu gehören beispielhaft: Krieg, Bürgerkriege, Revolutionen, Erdbeben, Hurrikan, Feuer, Hochwasser, Sturmschäden und andere Elementarschäden an Produktionsstätten durch Naturereignisse sowie Pandemien.

3. Zahlungsbedingungen

a) Marktgewicht:

Unsere Preise verstehen sich in € je kg Gewicht, gewogen in Horb am Neckar.

b) Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten:

Erhöhen sich nach Abschluss des Vertrages die Kosten für die Herstellung der Ware u.a. hinsichtlich Materialien oder Rohstoffe, um mehr als 30% zur ursprünglichen Kalkulation, dann sind wir berechtigt, die Mehrkosten, die die 30%-Schwelle überschreiten auf den Besteller umzulegen. Diese Umlegung darf nur erfolgen, wenn die Kostensteigerung auf Verlangen des Bestellers dargelegt werden kann. Übersteigen die Kosten mehr als 50% der ursprünglichen Kalkulation benachrichtigen wir den Besteller. Dieser darf dann innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung entscheiden, ob er an dem Vertrag unter Übernahme der Mehrkosten festhält oder, ob er von dem Vertrag Abstand nimmt. Nimmt der Besteller von dem Vertrag Abstand, werden die entstanden Kosten zwischen den Parteien gleichwertig und im gegenseitigen Einvernehmen getragen.

c) Zahlungsfrist

 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Empfang der Ware, jedoch spätestens 10 Tage nach Absendung der Rechnung (Rechnungsdatum), rein netto Kasse, ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlt der Besteller bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern.

Die Geltendmachung weiterer, uns nach Gesetz oder Vertrag zustehender Rechte und Ansprüche bleibt unberührt. Auch das Recht, Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB zu verlangen, bleibt unberührt.

d) Aufrechnungsverbot:

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Kaufsachen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung der Forderung aus diesem Liefervertrag sowie sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie ihrer Pfändung durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

b) Umgang mit der Ware:

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; hierzu gelten insbesondere die Bestimmungen aus Klausel 6.

c) Benachrichtigung bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

d) Recht zur Weiterveräußerung und Abtretung:

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang nach Maßgabe der Ziffer 6 Buchstabe b) dieser Bedingungen weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, so bezieht sich die vom Besteller uns im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen “kausalen“ Saldo. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Für diesen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, die Weiterveräußerungserlaubnis und die Einzugsermächtigung des Bestellers bezüglich der abgetretenen Forderungen zu widerrufen.

In den Fällen e) und f) erfolgt die Abtretung in Höhe desjenigen Teiles des Faktura-Endbetrages, der unserem Miteigentumsanteil an der weiterveräußerten Ware entspricht.

e) Verarbeitung:

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so werden wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung erwerben. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

f) Vermischung:

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g) Freigabe:

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

5. Rücktrittsrecht

Eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Bestellers, welche insbesondere vorliegt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, ungedeckte Schecks hingegeben werden oder Lastschriften nicht eingelöst werden, berechtigt uns, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und unsere Leistungen zu verweigern, bis die Zahlung des Bestellers bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird innerhalb einer von uns gesetzten Frist die Gegenleistung nicht bewirkt, die Sicherheit nicht gestellt oder die Stellung einer Sicherheit verweigert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erfolgte Teillieferungen sind unabhängig von einem Rücktritt sofort zur Zahlung fällig. Die weiteren uns kraft Gesetzes zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6. Verkauf der Ware

a) Kennzeichnung der Ware

Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware ausschließlich mit der von uns angebrachten Schmucketikettierung (Singer Schinkenmanufaktur) zu verkaufen und diese nicht zu entfernen. Außerdem verpflichtet er sich, die Ware als Produkt unseres Hauses auszuzeichnen und zu bewerben. Unsere Schutzrechte hat der Besteller dabei zu wahren.

b) Vertriebswege:

Wir untersagen den Vertrieb unserer Ware über Vertriebswege, bei denen die besonderen und hohen Anforderungen an Lebensmittel aus der Fleischproduktion nicht sichergestellt werden können. Verletzt der Besteller diese für uns wesentliche Pflicht, ist er zu Freistellung aller uns dadurch entstehenden Schäden verpflichtet. Insbesondere zur Übernahme von Kosten für die Rechtsverteidigung. In einem solchen Fall können wir keine Gewähr für das Produkt übernehmen.

c) Ware aus unserem Metzgerei-/Aufschnittsortiment

Die von uns gelieferte Ware ist ausschließlich zum Verkauf über Bedientheken durch fachkundiges Personal bestimmt.

Der Besteller verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware ausschließlich über solche Bedientheken zu verkaufen.

Verkauft der Besteller die Ware an gewerbliche Abnehmer weiter, verpflichtet er sich gegenüber uns sicherzustellen, dass diese weiteren Abnehmer die von uns gelieferten Waren ausschließlich mit Einhaltung der genannten Bedingungen verkaufen und unsere Schutzrechte gewahrt werden.

7. Gegenprobe

Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern. Diese ist uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden.

8. Gewährleistung

a) Die Herstellung unserer Waren wird laufend durch unsere Qualitätssicherung überwacht. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs-, Verwendungs- und Lagerungshinweise oder durch falschen Vertrieb durch den Besteller oder im Verantwortungsbereich des Bestellers entstehen. Dies gilt insbesondere, soweit unsere Bestimmung gemäß Ziffer 6. missachtet wird. Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert oder garantiert, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

b) Gewährleistungsrechte und -ansprüche setzen voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt. Der Besteller hat die Kaufsache nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Nach Bearbeitung oder Weiterversand sind Rügen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Besteller uns verdeckte Mängel, die später entdeckt werden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Hat der Besteller unmittelbare Lieferung an einen Dritten veranlasst, so hat der Besteller dafür einzustehen, dass die Pflicht zu unverzüglicher Untersuchung und Rüge durch den Dritten erfüllt wird: der Dritte ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Bestellers. Wir behalten uns vor, Ihre Kühlmöglichkeiten auf die Brauchbarkeit zur Lagerung von Fleisch- und Wurstwaren zu untersuchen (+2° – +4° C).

c) Bei berechtigter Rüge eines Mangels sind wir nach unserer Wahl, bei der wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Käufers berücksichtigen, zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung der Kaufsache berechtigt. Wir können nach unserer Wahl verlangen, dass der Besteller die gerügten Kaufsachen oder Muster davon zur Prüfung und Nacherfüllung an uns schickt oder sie bereithält. Erweist sich eine Mangelrüge als nicht berechtigt, ist der Besteller verpflichtet, uns die durch die Prüfung und in sonstiger Weise durch die Mangelrüge entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. Wir haben alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen und Kosten zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht werden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ist eine Nacherfüllung für uns unzumutbar oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können wir die Nacherfüllung verweigern.

d) Scheitert die Nacherfüllung oder findet eine Nacherfüllung nicht statt, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen; auf den Schadensersatz findet nachstehend Ziffer 9 Anwendung. Ist nur ein Teil der gesamten Lieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen mangelfreien Teil der Lieferung kein Interesse hat.

e) Macht der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung geltend, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten haben.

f) Ein Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf nach § 478 BGB steht dem Besteller nicht für Kulanzleistungen zu. Ein Rückgriffsanspruch steht dem Besteller ferner nicht für seine Leistungen und Aufwendungen an Abnehmer oder Dritte zu, soweit diese Leistungen und Aufwendungen auf einer Erklärung (zum Beispiel Garantie) oder sonstigen Vereinbarungen des Käufers beruhen, durch die dem Abnehmer oder Dritten über die gesetzlichen Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels hinausgehende Ansprüche und Rechte gewährt werden.

Die Mangelvermutung des § 477 BGB gilt auch im Fall des Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf aufgrund der Eigenschaft der Ware als Lebensmittel nicht, da die Vermutung mit der Art der Sache unvereinbar ist.

g) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Kaufsachen kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Unternehmerrückgriff) eine längere Frist vorschreibt.

9. Haftung

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Kaufsachen und unsere Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche jeder Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers aus, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden.

Die Parteien gehen davon aus, dass die vorhersehbare Schadenshöhe nach der Art des Geschäfts unter Beachtung des branchentypischen und dem Umfang des Geschäfts einen Betrag von 1500,- EUR nicht überschreitet.

c) Diese sowie jede Haftungsbeschränkung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für übernommene Garantien oder Beschaffungsrisiken, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

10. Kennzeichnung

Die richtige Bezeichnung beim Verkauf nach § 4 LMKV ist bei abweichenden Orts- und Handelsgebräuchen Aufgabe des Bestellers.

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Rechtswahl:

Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 4 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

b) Erfüllungsort:

Der Erfüllungsort für beide Teile ist Horb am Neckar.

c) Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand gilt Horb am Neckar als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 04/2022